Investmentsteuerreform 2018 – was hat sich für Dich geändert ?

Am 01.01.2018 trat die Investmentsteuerreform in Deutschland in Kraft.

Der Gesetzgeber verfolgt mit den neuen Regelungen unter anderem das Ziel, die Besteuerung, insbesondere für uns Privatanleger, zu vereinfachen. Im Ergebnis soll es weniger Arbeit machen, die persönlichen Steuern zu erfassen. Das Erfassen Deiner persönlichen Steuern wird bei inländischen und im Ausland aufgelegten Fonds in der Regel vollständig auf Deiner deutschen Depotbank übernommen. Deine deutsche Depotbank berechnet künftig alle anfallenden Steuern und behält diese ein – auch bei thesaurierenden im Ausland aufgelegten Fonds.
Gleichzeitig soll die Besteuerung von in Deutschland und im Ausland aufgelegten Fonds angeglichen werden. Seit Jahresbeginn fällt unabhängig davon, ob der Fonds im In- oder Ausland domiziliert ist, derselbe Steuersatz auf Kapitalerträge an.

Auch wird eine Steuerstundung von Erträgen bis zum Verkauf, wie sie etwa bei einigen synthetischen ETFs möglich war, nun nicht mehr möglich sein. Stattdessen wird nun bei allen Fonds die Ausschüttung besteuert. Auch kann nun eine jährliche pauschale Besteuerung fällig werden. Darüber hinaus läuft der Bestandsschutz für von Privatanlegern vor 2009 erworbene Fondsanteile aus.

Mit den jetzigen Regelungen ist jedoch keine wesentliche zusätzliche steuerliche Belastung für Dich als Privatanleger verbunden. Dies hat der Gesetzgeber dadurch vermieden, indem nun ein Freibetrag von 100.000,00 € auf den Veräußerungsgewinn, auf von Privatanlegern vor 2009 erworbene Fondsanteile, eingeführt wurde. Über Teilfreistellungen kannst Du als Privatanleger zudem einen Ausgleich für den Wegfall bisheriger Anrechnungsmöglichkeiten bekommen.

Insgesamt zielt die nun vollzogene Investmentsteuerreform auf eine steuerliche Gleichbehandlung von inländischen und ausländischen Fonds ab und sieht dabei Regelungen vor, die eine zusätzliche Belastung für Dich als Privatanleger meist vermeiden.

 

Im Folgenden stelle ich Dir kurz die wesentlichen Neuerungen dieser Investmentsteuerreform vor:

Vorabpauschale

Um eine jährliche Besteuerung über die Haltedauer sicherzustellen, wird die bisherige Besteuerung auf thesaurierte Erträge durch eine sogenannte Vorabpauschale ersetzt. Deine Depotbank berechnet Dir hierfür die Abgeltungssteuer auf die Vorabpauschale und führt diese dann ans Finanzamt ab. Du als Privatanleger musst diese Vorabpauschale also nicht selbst berechnen. Da für uns Privatanleger der übliche Sparer-Pauschbetrag für Kapitalerträge gilt, wird die Vorabpauschale auf Deinen Sparer-Pauschbetrag angerechnet. Beim Verkauf wird dann die Vorabpauschale von Deinem tatsächlichen Veräußerungsgewinn wieder abgezogen.

 

Wie berechnet sich die Vorabpauschale ?

Zunächst errechnet der WM-Datenservice, ein Informationsdienstleister für die Finanzwirtschaft, hierzu den Basisertrag. Dieser beschreibt den Wert der Fondsanteile zum Jahresbeginn multipliziert mit einem vom Bundesministerium der Finanzen festgelegten und veränderlichen Zinssatz (zurzeit 1,1 Prozent) und dem Faktor 0,7.
Bei thesaurierenden Fonds wird der Basisertrag als Vorabpauschale erhoben, sofern der Fonds mindestens in Höhe des Basisertrags an Wert gewonnen hat. Hat der Fonds weniger hinzugewonnen, wird eine niedrigere oder keine Vorabpauschale für die Abgeltungssteuer zugrunde gelegt.

Bei ausschüttenden Fonds wird die Besteuerung der ausgeschütteten Dividenden berücksichtigt und die Dividenden vom Basisertrag abgezogen, um die verbleibende zu versteuernde Vorabpauschale zu ermitteln.
Die Vorabpauschale fließt Dir als Anleger steuerlich zu Beginn des folgenden Kalenderjahres zu. Bei ausschüttenden Fonds bezeichnet die Vorabpauschale die Differenz zwischen dem berechneten Basisertrag und der erfolgten Ausschüttung. Die ausgeschütteten Dividenden werden also vom Basisertrag abgezogen. Nur auf einen positiven Restbetrag fällt dann Abgeltungssteuer an.

Beim Verkauf der Fondsanteile wird die erhobene Vorabpauschale durch dann durch Deine Depotbank vom Veräußerungsgewinn abgezogen.

 

Sparer-Pauschbetrag

Der aktuelle Sparer-Pauschbetrag für Kapitalerträge von 801,00 € jährlich für Alleinstehende und 1.602,00 € jährlich für Verheiratete bleibt bestehen und wird bei der Besteuerung der Vorabpauschale berücksichtigt.

 

Teilfreistellung

Die Teilfreistellung reduziert die steuerliche Belastung für Dich als Anleger, wenn Du in bestimmte Aktienfonds / Mischfonds investiert bist, so ist dies eine Art „Ersatz“ für die bisherige Quellensteuer-Anrechnungen. Die Höhe der Teilfreistellung richtet sich dabei nach der Art des Fonds. Bei Aktienfonds sind für Dich als Privatanleger 30 % der steuerpflichtigen Erträge wie Ausschüttungen, Vorabpauschale und Veräußerungsgewinn von der Besteuerung freigestellt. Bei Mischfonds liegt dieser Anteil bei 15 %. Voraussetzung hierfür ist, dass der Aktienfonds mindestens 51 % seines Portfolios fortlaufend in Aktien hält. Bei Mischfonds müssen wenigstens 25 % des Portfolios aus Aktien bestehen. Ob auch Deine Fonds diese Bedingungen erfüllen, findest Du in den Anlagebedingungen.

 

Bestandsschutz

Der Bestandsschutz für Fondsanteile, die von privaten Anlegern vor Einführung der Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 angeschafft wurden, entfällt nun mit dieser Investmentsteuerreform. Auch Gewinne auf diese Fondsanteile, die ab dem 01.01.2018 entstehen, müssen zukünftig versteuert werden, jedoch gilt hierbei ein Freibetrag von 100.000,00 €. Jeder Anleger kann einmalig, oder aber auch auf mehrere Fonds und Steuerjahre aufgeteilt, diesen Freibetrag geltend machen. So werden in der Praxis nur wenige private Anleger durch den Wegfall des Bestandsschutzes steuerlich schlechter gestellt.

 

Die neue Investmentsteuerreform wirkt sich dabei unterschiedlich auf die verschiedenen Fondsarten aus:

Inländische + ausländische Aktienfonds

Inländische und ausländische Aktienfonds werden zukünftig gleich besteuert. Wichtig zu wissen für Dich als Privatanleger ist – es soll dabei keine steuerliche Mehrbelastung geben, da ja die Teilfreistellung von 30 % für Privatanleger gilt.

Thesaurierende und ausschüttende Fonds

Thesaurierende wie auch ausschüttende Fonds unterliegen nun gleichermaßen den neuen steuerlichen Regelungen. Die Besteuerung von privaten Anlegern kann sich jedoch während der Haltedauer unterscheiden. Für Dividendenausschüttungen werden unmittelbar am Zahltag Steuer einbehalten, unabhängig von der Wertentwicklung des Fonds. Die Vorabpauschale wird dagegen nur dann erhoben, wenn die Fondsanteile in dem jeweiligen Jahr an Wert gewonnen haben. Spätestens bei Verkauf werden nun beide Anlegergruppen in thesaurierende wie ausschüttende Fonds steuerlich gleich behandelt und zwar über die gesamte Haltedauer.

Mischfonds

Für Mischfonds gilt eine geringere Teilfreistellung von 15 %, das heißt für Dich, nur 15 % der Ausschüttungen und des Veräußerungsgewinns sind für Dich als Privatanleger steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass Dein Fonds laut den Anlagebedingungen mindestens 25 % in Aktien investiert ist.

Riester- und Rürup-Fonds

Falls Du einen Riester-Fonds und Rürup-Fonds besitzt, erfolgt darauf keine laufende Besteuerung der Erträge.

vermögenswirksame Leistungen in Fonds

Wenn Du über vermögenswirksame Leistungen in einen Fonds spart, unterliegt dieser der neuen Investmentsteuerreform. So gelten für Dich als Sparer gelten dieselben Regeln wie für Anleger in andere Fonds.

Fondsgebundene Lebensversicherungen

Solltest Du eine fondsgebundene Lebensversicherung haben zahlst Du nun keine Steuern auf Deine Erträge aus Lebensversicherungen, sofern Du diese vor dem Jahr 2005 abgeschlossen hast und diese fondsgebundene Lebensversicherung die notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Grundsätzlich werden Investmentfonds in fondsgebundenen Lebensversicherungen jedoch genauso besteuert wie Fonds ohne Versicherungsmantel. Anleger erhalten einen Ausgleich für die steuerliche Vorbelastung der Fonds im Versicherungsmantel. 15 % der Erträge sind steuerfrei, sofern sie aus der Fondsanlage stammen.

 

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